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Die Zwei-Wochen-Frist

Nach § 17 Bundesmeldegesetz müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Die Frist läuft ab dem Tag des tatsächlichen Einzugs, nicht ab dem Datum im Mietvertrag.

Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 54 BMG sind Bußgelder bis zu 1.000 Euro möglich. In der Praxis wird bei geringfügiger Überschreitung meist mit einer Verwarnung oder einem kleineren Betrag reagiert – verlassen sollte man sich darauf nicht.

Abmelden müssen Sie sich meistens nicht

Beim Umzug innerhalb Deutschlands entfällt die Abmeldung: Die neue Meldebehörde informiert die alte automatisch. Eine echte Abmeldung brauchen Sie nur, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben, ohne eine neue zu beziehen.

Welche Unterlagen Sie brauchen

  • Personalausweis oder Reisepass aller anzumeldenden Personen (im Original).
  • Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters – ohne sie geht nichts.
  • Ausgefülltes Meldeformular – meist vor Ort erhältlich oder online herunterladbar.
  • Bei Kindern: Geburtsurkunde; bei getrennt lebenden Eltern gegebenenfalls die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten.
  • Bei Familien: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
  • Vollmacht, wenn Sie jemand anderen schicken, plus dessen Ausweis.

Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Gebühren fallen nur an, wenn dabei zusätzlich Dokumente geändert werden – zum Beispiel die Adresse im Reisepass.

Die Wohnungsgeberbestätigung

Seit 2015 ist die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG Pflicht. Der Vermieter – oder bei Eigentum Sie selbst – muss den Einzug schriftlich bestätigen. Der Vermieter ist verpflichtet, sie innerhalb von zwei Wochen auszustellen.

Enthalten sein müssen:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Datum des Einzugs
  • vollständige Anschrift der Wohnung
  • Namen aller einziehenden Personen
  • Angabe, ob es sich um einen Einzug oder Auszug handelt
Der Mietvertrag reicht nicht

Ein häufiges Missverständnis: Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Fordern Sie sie am besten schon bei der Wohnungsübergabe an – dann steht sie rechtzeitig zur Verfügung. Weigert sich der Vermieter, können Sie das der Meldebehörde mitteilen; auch für ihn ist das eine Ordnungswidrigkeit.

So läuft die Ummeldung ab

  1. Termin buchen. Fast alle Bürgerämter arbeiten mit Terminvergabe. In größeren Städten sind Termine Wochen im Voraus vergeben – buchen Sie den Termin also, sobald der Einzugstag feststeht, nicht erst danach.
  2. Prüfen, ob es online geht. Immer mehr Kommunen bieten die elektronische Wohnsitzanmeldung an. Voraussetzung ist ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und die zugehörige PIN.
  3. Vorsprechen. Mit den oben genannten Unterlagen. Der Termin dauert in der Regel 10 bis 20 Minuten.
  4. Meldebestätigung mitnehmen. Sie brauchen sie später öfter, als Sie denken – etwa bei Bank, Versicherung oder Arbeitgeber.
  5. Adressaufkleber für den Ausweis. Wird direkt vor Ort aufgebracht.

Zweitwohnung, WG, Ausland

  • Haupt- und Nebenwohnung. Wer mehrere Wohnungen in Deutschland hat, muss eine davon als Hauptwohnung angeben – das ist die vorwiegend genutzte Wohnung. Bei Verheirateten ist es in der Regel die Wohnung der Familie.
  • Zweitwohnungsteuer. Viele Städte erheben sie auf Nebenwohnungen. Die Höhe ist kommunal geregelt und liegt häufig bei einem Prozentsatz der Jahreskaltmiete. Vor der Anmeldung einer Nebenwohnung lohnt ein Blick in die Satzung der jeweiligen Stadt.
  • Wohngemeinschaft. Jede Person meldet sich einzeln an und braucht eine eigene Wohnungsgeberbestätigung. Bei Untermiete stellt sie der Hauptmieter aus – dann gilt er als Wohnungsgeber.
  • Umzug ins Ausland. Hier ist eine Abmeldung erforderlich, frühestens eine Woche vor dem Auszug. Denken Sie zusätzlich an Krankenversicherung, Bankverbindung und gegebenenfalls die Rentenversicherung.
  • Umzug aus dem Ausland nach Deutschland. Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist ab Einzug.

Auto ummelden

Seit der bundesweiten Kennzeichenmitnahme dürfen Sie Ihr altes Kennzeichen behalten, auch wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk ziehen. Die Adresse in den Fahrzeugpapieren muss trotzdem geändert werden.

  • Innerhalb desselben Zulassungsbezirks: einfache Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Gebühr meist unter 15 Euro.
  • In einen anderen Zulassungsbezirk: Ummeldung bei der neuen Zulassungsstelle. Mitzubringen sind Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Personalausweis, eVB-Nummer der Versicherung, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und die Kennzeichen (falls neue gewünscht sind).
  • Führerschein. Die Adresse muss dort nicht geändert werden.

Wen Sie sonst noch informieren müssen

StelleWannHinweis
Deutsche Post (Nachsendeauftrag)ca. 2 Wochen vorherrund 30–35 € für sechs Monate, je Person
Rundfunkbeitragnach dem Einzugonline, verhindert Doppelzahlung
Strom, Gas, Wasservor dem UmzugZählerstände fotografieren
Internet und Telefon4–6 Wochen vorherlängste Vorlaufzeit von allen
Hausratversicherungvor dem UmzugVersicherungssumme an neue Fläche anpassen
Bank, Bausparkasse, Brokerzeitnahhäufig online möglich
Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherungzeitnahwichtig für Lohnsteuer und Post
Finanzamtzeitnahbei Zuständigkeitswechsel automatisch, Mitteilung schadet nicht
Kita, Schule, Vereine, ÄrztezeitnahUnterlagen mitnehmen lassen
Abos, Onlineshops, Lieferdienstezeitnahhäufig vergessen – der Nachsendeauftrag deckt die Lücke

Praktisch: Legen Sie eine einfache Liste an und haken Sie ab. Der Nachsendeauftrag ist dabei Ihr Sicherheitsnetz – jeder Brief, der nachgesendet wird, zeigt Ihnen, wen Sie noch informieren müssen.

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