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Zur Einordnung

Diese Seite fasst die allgemeinen Regeln verständlich zusammen. Sie ersetzt keine Steuerberatung – für Ihren konkreten Fall sind Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberatung die richtige Adresse. Die genannten Beträge werden regelmäßig angepasst; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt Ihres Umzugs.

Zwei Wege – welcher gilt für Sie?

Steuerlich gibt es genau eine entscheidende Frage: War der Umzug beruflich veranlasst oder privat? Davon hängt alles Weitere ab.

Beruflich veranlasstPrivat veranlasst
RechtsgrundlageWerbungskosten (§ 9 EStG)haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG)
Was zähltalle Umzugskostennur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten
Wirkungmindert das zu versteuernde Einkommen20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer
Obergrenzekeine feste Grenze4.000 € Ermäßigung pro Jahr
Materialkosten absetzbarjanein

Beruflicher Umzug: Werbungskosten

Als beruflich veranlasst gilt ein Umzug typischerweise, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Arbeitsplatzwechsel oder erstmalige Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort,
  • Versetzung durch den Arbeitgeber,
  • deutliche Verkürzung des Arbeitswegs. Als Faustregel der Rechtsprechung gilt: Verkürzt sich die tägliche Fahrzeit für Hin- und Rückweg zusammen um mindestens eine Stunde, wird der Umzug in aller Regel anerkannt – unabhängig vom eigentlichen Motiv,
  • Bezug oder Aufgabe einer Dienstwohnung,
  • Einrichtung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.

Ist der Umzug beruflich veranlasst, sind unter anderem absetzbar:

  • Rechnung des Umzugsunternehmens in voller Höhe
  • Mietwagen, Sprit, Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen
  • Maklerprovision für die neue Mietwohnung (nicht beim Immobilienkauf)
  • doppelte Mietzahlungen im Übergangszeitraum
  • Kosten für Halteverbotszone, Kartons und Packmaterial
  • Renovierung der alten Wohnung, soweit vertraglich geschuldet
  • Nachhilfeunterricht für Kinder wegen des Schulwechsels – hier gilt allerdings ein gesonderter Höchstbetrag

Wichtig: Zahlt der Arbeitgeber einen steuerfreien Umzugskostenersatz, können Sie denselben Betrag nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend machen.

Die Umzugskostenpauschale

Statt jeden Beleg zu sammeln, können Sie für die „sonstigen Umzugsauslagen“ eine Pauschale ansetzen – also für all die Kleinigkeiten wie Ummeldung, Trinkgelder, neue Vorhänge oder das Umschreiben von Dokumenten. Die Kosten des Umzugsunternehmens selbst rechnen Sie zusätzlich und in tatsächlicher Höhe ab.

PersonenkreisPauschbetrag
Berechtigte Personrund 964 €
Jede weitere Person im Haushalt (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Stief- und Pflegekinder)rund 643 €
Personen ohne eigene Wohnung vor und nach dem Umzugrund 193 €

Zwei Besonderheiten lohnen sich zu kennen:

  • Häufigkeitszuschlag. Wer innerhalb von fünf Jahren erneut aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Pauschale um 50 Prozent erhöht ansetzen.
  • Wahlrecht. Sie können statt der Pauschale auch die tatsächlichen sonstigen Kosten nachweisen. Das lohnt sich, wenn diese deutlich höher waren – erfordert dann aber lückenlose Belege.

Privater Umzug: § 35a EStG

Auch ein rein privater Umzug bleibt steuerlich nicht folgenlos. Über § 35a EStG lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen – maximal 4.000 Euro Ermäßigung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Ein Beispiel: Auf der Umzugsrechnung sind 1.500 Euro Arbeitslohn ausgewiesen. Davon 20 Prozent ergibt 300 Euro weniger Steuer – kein Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern eine direkte Minderung der Steuerschuld.

Entscheidend ist die richtige Rechnung. Absetzbar sind nur:

  • Arbeitskosten (Lohn des Umzugsteams)
  • Fahrt- und Maschinenkosten
  • die darauf entfallende Umsatzsteuer

Nicht absetzbar sind Materialkosten wie Kartons, Folie oder Polstermaterial. Bitten Sie deshalb um eine Rechnung, auf der der Arbeitskostenanteil separat ausgewiesen ist – ohne diese Aufteilung streicht das Finanzamt die Position. Bei FairUmzug weisen wir das auf Wunsch selbstverständlich getrennt aus.

Niemals bar bezahlen

Für § 35a EStG gilt zwingend: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag muss auf ein Konto überwiesen worden sein. Eine Barzahlung – selbst mit Quittung – führt dazu, dass der Steuervorteil vollständig entfällt. Das gilt auch für Anzahlungen.

Rente, Krankheit, Studium

  • Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Ist der Umzug medizinisch notwendig – etwa wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dafür wird in der Regel ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung vor dem Umzug verlangt. Es greift die zumutbare Eigenbelastung.
  • Rentnerinnen und Rentner. Werbungskosten scheiden aus, § 35a EStG steht aber offen, solange eine Rechnung vorliegt und überwiesen wurde.
  • Studium und Ausbildung. Ein Umzug für ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung kann als Werbungskosten zählen. Beim Erststudium sind es Sonderausgaben – dort ist der Abzug begrenzt und wirkt nur, wenn überhaupt Einkünfte vorliegen.
  • Doppelte Haushaltsführung. Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, kann sowohl den Umzug dorthin als auch den späteren Rückumzug ansetzen.

Was das Finanzamt sehen will

  • Rechnung des Umzugsunternehmens mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten
  • Kontoauszug als Nachweis der Überweisung
  • Alter und neuer Mietvertrag mit Ein- und Auszugsdatum
  • Bei beruflichem Anlass: Arbeitsvertrag, Versetzungsschreiben oder eine kurze Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Bei Wegverkürzung: eine einfache Aufstellung der Fahrzeiten vorher und nachher
  • Belege für Nebenkosten: Halteverbot, Kartons, Maklerprovision, Renovierung

Belege müssen nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden, aber Sie müssen sie auf Nachfrage vorlegen können. Heben Sie alles mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids auf.

Die häufigsten Fehler

  1. Bar bezahlt. Der teuerste Fehler – der Abzug entfällt komplett.
  2. Rechnung ohne getrennte Arbeitskosten. Lässt sich meist noch korrigieren: einfach eine korrigierte Rechnung anfordern.
  3. Pauschale und Einzelnachweis gemischt. Für die sonstigen Umzugsauslagen gilt: entweder Pauschale oder Einzelnachweis, nicht beides.
  4. Falsches Jahr. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das des Umzugs.
  5. Arbeitgeberersatz vergessen. Erstattete Beträge müssen gegengerechnet werden.
  6. Attest zu spät geholt. Bei gesundheitlich bedingten Umzügen muss der Nachweis vor dem Umzug vorliegen.

Übrigens: Auch eine Entrümpelung im eigenen Haushalt kann unter § 35a EStG fallen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Haushalt steht und ordnungsgemäß abgerechnet wird. Eine Übersicht aller Kostenpositionen finden Sie unter Umzugskosten.

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